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Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof hat die Unterhaltsrechte von allein erziehenden Müttern und Vätern gestärkt...
... In der Regel können sie auch übers dritte Lebensjahr ihrer Kinder hinaus Unterhalt vom Ex-Partner beanspruchen. Dies folgt aus dem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten ersten Grundsatzurteil zum neuen Unterhaltsrecht.

Demnach kann die Drei-Jahres-Grenze, die für die Zahlung von „Betreuungsunterhalt“ gilt, ausgeweitet werden, wenn dem allein erziehenden Elternteil wegen der Doppelbelastung durch Familie und Beruf nur ein Teilzeitjob zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn ein Ganztagsplatz in Kita oder Schule zur Verfügung steht.

Zudem ist laut Bundesgerichtshof (BGH) eine Unterstützung über drei Jahre hinaus auch dann angezeigt, wenn dies aus der Rollenverteilung in einer gefestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaften folgt. Haben die Partner vereinbart, dass beispielsweise die Frau sich um die Kinder kümmert und der Mann arbeiten geht, sei dies ein weiteres Argument für einen längeren Unterhaltsanspruch. (Az: XII ZR 109/05 vom 16. Juli 2008)

Im konkreten Fall ging es um eine unverheiratete Mutter, die von ihrem Ex-Freund zwei Kinder im Alter von sieben und zehn Jahren hat. Die Frau forderte gut 1300 Euro Unterhalt pro Monat – was der Mann unter Verweis auf das neue Unterhaltsrecht ablehnte. Weil beim „Betreuungsunterhalt“ inzwischen kaum noch Unterschiede zwischen Ehe und Nichtehe gemacht werden, gilt das Urteil auch für Geschiedene.

Der BGH verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zurück. Das OLG muss nun prüfen, ob der Umfang, in dem die Mutter selbst für ihren Unterhalt sorgen muss, nach dem Alter der Kinder gestaffelt werden kann. Der BGH selbst nannte keine Altersgrenzen.

Abstriche müssen Unverheiratete laut BGH möglicherweise bei der Höhe des Unterhalts hinnehmen – jedenfalls dann, wenn sie während der Beziehung durch das Einkommen des Partners einen höheren Lebensstandard hatten als zuvor. Für die Höhe der Zahlungen ist die „Lebensstellung“ des Betroffenen maßgeblich. Anders als bei der Ehe bestimmt sich diese „Lebensstellung“ bei Unverheirateten aber nicht aus der Einkommenshöhe des Ex-Partners, sondern aus dem Umfang der eigenen Einkünfte vor Beginn der Partnerschaft.

Nach den Worten der FDP-Rechtspolitikerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger ist das Urteil ein Beitrag zu mehr Klarheit. Sie begrüßte es, dass auch bei Nicht-Verheirateten im Einzelfall eine „nachpartnerschaftliche Solidarität“ geboten sei – besonders dann, wenn die Eltern in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kinderwunsch gelebt und sich hierauf eingestellt hätten. Der familienpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Johannes Singhammer, sprach von einem fairen Interessenausgleich. Mütter und Väter, die Kinder betreuten, würden nicht pauschal in die Berufstätigkeit hineingedrängt.

Nach dem neuen Gesetz wird Unterhalt für die Betreuung gemeinsamer Kinder prinzipiell nur bis zum dritten Geburtstag gewährt. Eine Verlängerung ist aus Gründen der „Billigkeit“ möglich – zum Beispiel, wenn keine ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Beim „Betreuungsunterhalt“ geht es allein um den Anspruch des betreuenden Elternteils. Der Unterhaltsanspruch der Kinder selbst ist davon unberührt.

Nach früherer Rechtslage galt bei Geschiedenen erst vom achten Lebensjahr an eine Teilzeit- und vom 15. Lebensjahr an eine Vollzeiterwerbspflicht. Unverheiratete Partner hatten dagegen bis zum dritten Lebensjahr einen Anspruch, der nur bei „grober Unbilligkeit“ verlängert werden konnte.

Quelle: IVZ Online

Mehr zum BGH Urteil vom 16.Juli 2008 finden Sie bei Rechtsanwalt Klaus Wille... - Ratgeber Familienrecht



geschrieben am 21.07.2008 um 09:02 Uhr.
 
 
 
 

 
 
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