... Dazu steigt ab Januar das Kindergeld und der Kinderfreibetrag. Es gibt ein Schulbedarfspaket für hilfebedürftige Schüler. Haushaltsnahe Dienstleistungen werden stärker gefördert.
Das sind die Kernpunkte des Gesetzentwurfs zur Familienförderung, den das Bundeskabinett beschloss.
Kinder unterstützen
Ab dem
1. Januar 2009 steigt das
Kindergeld: für das erste und das zweite Kind um jeweils 10 Euro von 154 Euro auf 164 Euro, für das dritte Kind um 16 Euro von 154 Euro auf 170 Euro. Für das vierte Kind und weitere Kinder hebt die Bundesregierung das Kindergeld um je 16 Euro von 179 Euro auf 195 Euro monatlich an.
Ab 1. Januar 2009 steigt auch der
Freibetrag für jedes Kind von 3.648 Euro um 192 Euro auf 3.840 Euro. Zusammen mit dem Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag gelten somit künftig Freibeträge für jedes Kind von insgesamt 6.000 Euro (vorher 5.808 Euro).
Hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler erhalten ab 2009 eine zusätzliche Leistung für
Schulbedarf in Höhe von 100 Euro. Dies gibt es bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 jeweils zum Schuljahresbeginn.
Hilfen im Haushalt: Förderung ausgeweitet
Änderungen gibt es auch für Hilfen im Haushalt. Das betrifft sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Haushalt, beauftragte Dienstleistungsunternehmen (zum Beispiel Hausreinigung oder Gartenarbeiten) und die Betreuung und Pflege von Familienangehörigen.
Bisher lag die Förderung bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen im Haushalt bei maximal 2.400 Euro, bei haushaltsnahen Dienstleistungen bei maximal 600 Euro und bei Pflegeleistungen zusätzlich bei maximal 600 Euro.
Jetzt werden die drei Dienstleistungsarten zusammengefasst und es gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag: Künftig können bis zu 20.000 Euro bei der Steuererklärung angegeben werden. 20 Prozent, also maximal 4.000 Euro, werden dann erstattet. Handwerkerarbeiten bleiben wie bisher absetzbar. 20 Prozent von 3.000 Euro maximal (keine Materialkosten), also 600 Euro, erstattet das Finanzamt.
Kinderbetreuungskosten unverändert
Eine Vorschrift fasst die Regelungen zum steuerlichen Abzug von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten - ohne inhaltliche Änderungen - zusammen.
Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare können weiterhin von der Geburt bis zum 14. Geburtstag des Kindes Werbungskosten steuerlich geltend machen. Zwei Drittel aller Kosten sind absetzbar, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind.
Für nicht erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist, gilt: Für ihre 3- bis 6-jährigen Kinder können sie zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Auch hier liegt die Obergrenze bei 4.000 Euro pro Jahr und Kind.
Quelle:
Bundesregierung.de