Erziehungsgeld
>> Änderungen seit 2004
>> Für wen gelten die Neuregelungen?
>> Was ist Elternzeit?
>> Änderungen bei der Elternzeit
>> Wer hat Anspruch auf Erziehungsgeld?
>> Wo und wie wird es beantragt?
Änderungen seit 2004
Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt, hat die Bundesregierung Änderungen am Bundeserziehungsgeldgesetz vorgenommen.
Alleinerziehend und dieses Jahr in die Steuerklasse 1 "geschubst"?
Mehr dazu hier!
Für wen gelten die Neuregelungen?
Die Neuregelungen gelten für Geburten ab 1.1.2004 und beim Zweitantrag noch für Geburten ab 1.5.2003.
Geburten vor diesem Termin sind von den Änderungen nicht betroffen.
Falls sie mehr darüber wissen möchten besuchen Sie einfach folgende Seite des WDR (West Deutschen Rundfunks):
Was ist Elternzeit?
Elternzeit - der neue Erziehungsurlaub
Eltern, deren Kinder im Jahr 2001 oder später geboren sind, können -sofern sie die Anforderungen erfüllen - eine dreijährige Elternzeit nehmen. Im Vergleich zum Erziehungsurlaub, wie es sich bisher nannte, haben Eltern jetzt mehr Möglichkeiten bei der Gestaltung der Betreuung. Mehr zu diesem Thema finden Sie unter: Elternzeit
Änderungen bei der Elternzeit
Die Elternzeitansprüche der Eltern werden nun unabhängig voneinander behandelt, d.h. sowohl der Vater als auch die Mutter können ihre Elternzeit unabhängig voneinander in bis zu zwei Abschnitte aufteilen. Weitere Aufteilungen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Bei einer Übertragung von 1 Jahr Elternzeit auf die Zeit vom 3. – 8. Geburtstag des Kindes, bleibt dieser Anspruch auch erhalten, wenn z.B. in der Zwischenzeit ein weiteres Kind geboren wird.
Beim Anspruch auf Teilzeittätigkeit während der Elternzeit müssen die Eltern Beginn und Ende sowie die Aufteilung der gewünschten Arbeitszeit benennen.
Der Arbeitgeber kann jedoch wie bisher die Teilzeittätigkeit mit Hinweis auf "dringende betriebliche Interessen" ablehnen.
Wer hat Anspruch auf Erziehungsgeld?
Einen Anspruch auf Erziehungsgeld haben Mütter und Väter, die
Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland besteht u.U. ein Anspruch auf Erziehungsgeld.
Fragen Sie bei Ihrer zuständigen Erziehungsgeldstelle nach.
Anspruch haben sie auch, wenn sie das Kind, für das Erziehungsgeld gezahlt werden soll, überwiegend selbst erziehen und betreuen und mit dem Kind in einem Haushalt leben und die Personensorge dafür haben.
Ein Anspruch besteht außerdem, wenn Sie höchstens 30 Stunden pro Woche einer Teilzeitarbeit nachgehen und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Der Anspruch auf Erziehungsgeld ist unabhängig von der bisherigen Tätigkeit, d.h., Anspruch haben sowohl Arbeitnehmer(innen) als auch Hausfrauen, Beamte, Selbstständige, Schüler, Studenten, Auszubildende und Sozialhilfeempfänger.
Wo und wie wird es beantragt?
Der Antrag auf Erziehungsgeld ist jeweils für ein Lebensjahr des Kindes bei der zuständigen Erziehungsgeldstelle zu stellen. Dort bekommen Sie auch die Antragsformulare. Für das zweite Lebensjahr ist ein neuer Antrag nötig.
Diese Unterlagen benötigen Sie, wenn Sie einen Antrag auf Erziehungsgeld stellen:
- Antragsformular
Dieses liegt bei Ihrer Erziehungsgeldstelle aus.
Sie bekommen es oftmals außerdem bei der Krankenkasse
oder bereits im Krankenhaus.
- Geburtsurkunde des Kindes
Diese wird beim Standesamt ausgestellt.
- Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers
Sie erhalten einen entsprechenden Vordruck bei Ihrer Erziehungsgeldstelle.
Für Angestellte: Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld. Diese bekommen Sie von der jeweiligen Krankenkasse.
Für Beamte: Bescheinung über die Dienstbezüge während des Mutterschutzes.
Das Erziehungsgeld sollte so bald wie möglich nach der Geburt beantragt werden,denn zum einen dauert die Bearbeitungszeit einige Wochen und vorher kann kein Erziehungsgeld gezahlt werden und zum Anderen wird das Geld rückwirkend nur für höchstens 6 Monate gezahlt.
Das Erziehungsgeld muss schriftlich für jeweils ein Lebensjahr beantragt werden. Der Antrag für das zweite Jahr kann frühestens ab dem 9. Lebensmonat erfolgen.
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